Betreuungsbedingungen
Betreuungsbedingungen für die Betreuung durch den „Flohzirkus e.V.“ Stand Januar 2008
- Betreut werden Kinder im Alter von 2 Jahren bis zum Übergang in den Kindergarten in einer Gruppe mit möglichst gleich bleibender Zusammensetzung. Nach den Sommerferien wird die Gruppe jeweils durch Kindergarteneintritte neu zusammengesetzt. Wenn im Laufe des Jahres Plätze frei werden, können weitere Kinder nachrücken.
- Der Verein gewährleistet die notwendigen Versicherungen sowohl für die eingesetzte Erzieherin als auch für die zu betreuenden Kinder (Haftpflicht-Unfallversicherung, Berufsgenossenschaft).
- Die Eltern sind mit dem Erhalt der Aufnahmebestätigung ihres Kindes gleichzeitig Mitglied im Flohzirkus e.V. Diese Mitgliedschaft ist beitragsfrei und endet mit der Kündigung bzw. dem Austritt des Kindes aus dem Flohzirkus.
- Die zu betreuenden Kinder werden zu einer Gruppe zusammengefasst. Eine Gruppe wird zusammen von einer Betreuungsperson und einem Elternteil (bzw. einer von dem Elternteil bestimmten nicht wechselnden Vertrauensperson) im Wechsel betreut. Die Zahl der Kinder in einer Gruppe soll 12 nicht überschreiten. Bis zur Erreichung der Obergrenze ist für die Teilnahme an der Betreuung der Zeitpunkt des Zugangs der ordnungsgemäßen Anmeldung maßgebend. Bei zeitgleicher Anmeldung entscheidet der Vorstand des Vereins. Bestehen keine freien Plätze, können Kinder auf entsprechende Anmeldung durch die Eltern in eine Warteliste aufgenommen werden. Im Falle des Nachrückens oder der Bildung einer weiteren Gruppe entscheidet Vorstand nach Anhörung der Elternteile über die Annahme der auf der Warteliste aufgeführten Kinder zur Betreuung.
- Kranke Kinder sind für die Dauer der Krankheit von der Betreuung ausgeschlossen. Kinder, die durch ihr Verhalten dauerhaft und schwerwiegend die Betreuung der anderen Kinder beeinträchtigen oder in einer Gruppe nicht betreut werden können, können ebenfalls ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss sind die mit der Betreuung befassten Personen und die Eltern des Kindes zu hören. Endet die Betreuung verhaltensbedingt durch Ausschluss der vorgenannten Kinder, endet der Betreuungsvertrag mit Ablauf des laufenden Monats. Insofern gilt hier nicht die 3-monatige Kündigungsfrist. In diesem Fall wird den Eltern der gezahlte einmalige Zuschussbetrag zurückerstattet. Im Übrigen bleibt der Bestand des Vertrages unberührt.
- Die Betreuung findet grundsätzlich an drei Werktagen in der Woche für jeweils 3 bis 3½ Stunden statt. Die Einzelheiten regelt ein Betreuungsplan unter Berücksichtigung der Belange der Erzieherinnen und der betreuungspflichtigen Elternteile.
- Die Durchführung der Betreuung setzt eine formgültige Anmeldung für jedes Kind voraus. Eine formgültige Anmeldung kann nur mittels des als Anlage 1 beigefügten Anmeldeformulars erfolgen. Das Anmeldeformular muss vollständig ausgefüllt sein.
- Damit die Bezahlung der Erzieherin und die Erfüllung sonstiger finanzieller Verpflichtungen gewährleistet sind, kann der Betreuungsvertrag nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden. Für die Kündigung ist der Zeitpunkt des Zugangs maßgebend. Eine nicht fristgemäße Kündigung wirkt für den frühest möglichen Kündigungstermin. Kann ein anderes Kind übergangslos von der Warteliste nachrücken, so gilt die Kündigungsfrist nicht. Befinden Elternteile sich mit der Bezahlung des Zuschussbetrages (Nr. 15) oder von zwei Monatsbeiträgen in Verzug, kann der Verein den Betreuungsvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.
- Eine Abmeldung des zu betreuenden Kindes kann jederzeit, unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist, erfolgen. Es gilt die Schriftform. Der Bestand des Betreuungsvertrages bleibt davon unberührt.
- Mit der schriftlichen Annahme zur Betreuung durch den Vorstand kommt der Betreuungsvertrag zwischen dem Verein und den Elternteilen des zu betreuenden Kindes zu den Betreuungsbedingungen und dem Inhalt der Annahme zustande.
- Für jede Diensthabende Mutter wird zusätzlich für den Notfall eine Mutter als Vertretung bestellt. Die Vertretung hält sich zum kurzfristigen Einspringen bis zum Beginn der Betreuungszeit bereit. Sollte auch sie verhindert sein, hat sie für Ersatz zu sorgen. Eine Mutter, die sich kurzfristig von einer anderen Mutter vertreten lässt, ist verpflichtet, für diese Mutter zu einem späteren Zeitpunkt einen Dienst zu absolvieren.Bei einem Verstoß gegen die vorgenannten Pflichten wird der Verantwortliche abgemahnt. Im Wiederholungsfalle kann der Verein dem Betroffenen ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Verein ist berechtigt, im Notfall eine bezahlte Aushilfe auf Kosten der verantwortlichen ausfallenden Mutter zu bestellen.
- Wenn aufgrund zahlreicher Anmeldungen zwei bzw. drei Kindergruppen gebildet werden, bemüht sich der Verein, diese nach Altersgruppe zu differenzieren. Es ist nicht möglich, ein und dasselbe Kind in mehreren Gruppen betreuen zu lassen.
- Die Vertragspartner verpflichten sich, bei über die reine Betreuung hinausgehenden Aufgaben (Organisation, Säuberung, Anschaffungen etc.) mitzuwirken.
- Die zu zahlenden Beiträge ergeben sich aus der jeweils vom Vorstand festgesetzten Beitragsliste. Die Beiträge dienen ausschließlich zur Deckung der anfallenden Kosten. Die Bemessungsgrundlage der Beiträge sind alle für den satzungsgemäßen Betreuungsbetrieb erforderlichen Kosten. Sie werden auf die Elternteile der zu betreuenden Kinder umgelegt. Ergibt sich durch eine Änderung der Anzahl der Kinder in einer Gruppe eine Änderung der Beitragsberechnung, setzt der Vorstand die Beiträge für die Zukunft neu fest. Erhöht sich der monatliche Beitrag um mehr als 20% gegenüber dem letztmals gültigen Beitrag oder wird die Grenze von 50 € überschritten, kann der Vertrag ohne Einhaltung einer Frist schriftlich gekündigt werden.
- Mit der wirksamen Annahme der Betreuung durch den Vorstand wird ein einmaliger Zuschussbetrag fällig. Seine Höhe ergibt sich aus der vom Vorstand festzusetzenden Beitragsliste.Für alle Zahlungen ist nach Erhalt der Aufnahmebestätigung eine Einzugsermächtigung zu erteilen.
- Auf Verlangen belegt der Verein die Zusammensetzung der Betreuungskosten.
- Änderungen des Betreuungsvertrages bedürfen, soweit sie nicht durch die Änderung der Beitragsliste oder Betreuungsplanes bedingt sind, zur Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des vorstehenden Satzes.Die Nichtigkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit des Betreuungsvertrages nicht. An die Stelle der nichtigen Bestimmungen treten diejenigen Regelungen, die dem gemeinsamen Ziel am nächsten kommen.
„Flohzirkus e.V.“
1.Vorsitzender: Jörg Graefe
Teutonenweg 31a
59519 Möhnesee
Fon: 02924/9747-27 oder -26